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Thursday, January 06, 2011

Soll „Zwangsarbeit“ in der BRD neu definiert werden und das „Deutsche Grundgesetz“ und „Internationales Recht und Gesetz“ außer Kraft gesetzt werden ?

.
Germany at it again ?!

An:


die Regierenden / die Bürgerrepräsentanten und Bürgerrepräsentantinnen der Bundesrepublik Deutschland und alle Verantwortlichen und Mitverantwortlichen in dieser Sache
( einschließlich, u.a., die Bundeskanzlerin Angela Merkel [ CDU ]; den Vizekanzler und Außenminister Guido Westerwelle [ FDP ]; den Finanzminister Wolfgang Schäuble [ CDU ]; die Arbeitsministerin/Sozialministerin Ursula von der Leyen [ CDU ] ); den Bundestagspräsidenten Norbert Lammert [ CDU ] ).

reZwangsarbeit“ = "forced labor" = "forced labour" = "involuntary work" = "force de travail" = "slave labor" = "slave labour" = „erzwungene Arbeit = „Arbeitszwang

Soll „Zwangsarbeit“ in der BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND neu definiert werden und das „Deutsche Grundgesetz“ und „Internationales Recht und Gesetz“, d.h. „Völkerrecht“, von der vormaligen Bundestagsvizepräsidentin, der evangelischen Theologin und Pastorin Dr. Antje Vollmer ( GRÜNEN-Politikerin und Unterstützer der Interessen derC“-Parteien, d.h. der „Christlichen Union“ ) und der „Verursacher-Clique“ des „Unrechts und Leids“ „Ehemaliger Heimkinder“ außer Kraft gesetzt werden ??? – Denn genau das ist es was die „Anspruchsgegnerund ihreUnterstützeram »Runden Tisch Heimerziehung« versucht haben zu tun, mit ihrem am 13. Dezember 2010 vorgelegten »Abschlussbericht – Runder Tisch Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren«. Wird die deutsche Gesellschaft ihnen dies ohne weiteres durchgehen lassen und bereit sein für die möglichen daraus hervorgehenden Konsequenzen die Verantwortung übernehmen ???

Jeder sollte sich unbedingt DARÜBER bewußt sein: Eine 'Neudefinition' vonZwangsarbeit“ in der Vergangenheit, ist ebenso eine 'Neudefinition' vonZwangsarbeit“ für alle zukünftigen Zwecke !!!

Wollen wir eine solche 'Verwässerung' unsererGrundrechte“ und eine solche Korruption desVölkerrechts???

Es ist kein weiter Schritt von „Verfassungswidrigkeit“ und „Gesetzlosigkeit“ zu einer „Diktatur“ / zum „Totalitarismus“ ( to a totalitarian regime ) !!!

Es geht also um dasGrundgesetz“ ( „GG“ ) und die ERHALTUNG und AUFRECHTERHALTUNG desGrundgesetzes“ ( „GG“ ) sowohl wie die ERHALTUNG und AUFRECHTERHALTUNG derMenschenrechtegemäßInternationalem Recht und Gesetz!!!

Freiheit ist keine Selbstverständlichkeit. Die Erhaltung der Freiheit bedarf ständiger Wachsamkeit !


»Abschlussbericht – Runder Tisch Heimerziehung«

Seite 20, zweite Spalte (oben):
1.2.5. Arbeit und Arbeitszwang
Im Zwischenbericht des Runden Tisches wurde das Thema der Arbeit in Heimen bereits aufgegriffen [ Zwischenbericht, S. 21 ]. Dabei wird deutlich, dass es sehr unterschiedliche Formen der Arbeit gab. Im Wesentlichen ist zu unterscheiden in Arbeit (a) als Beteiligung am Haushalt bzw. am Anstaltsleben; (b) als Disziplinierungsmaßnahme bei Pflichtverstößen; (c) als internes Lehr- oder Arbeitsverhältnis; (d) als externes Lehr- oder Arbeitsverhältnis. Die Arbeit konnte in der Regel nicht verweigert werden und wurde von den Heimkindern als Zwang erlebt. Für eine Beurteilung der Arbeitseinsätze ist zu fragen, ob es sich umZwangsarbeitim juristischen Sinn gehandelt hat und ob und in welcher Form Sozialversicherungspflicht bestand oder hätte bestehen müssen.

Seite 20, zweite Spalte (Mitte bis unten):
„Zwangsarbeit“ oder „erzieherische Maßnahme“?
Es stellt sich die Frage, ob es sich bei den Arbeitseinsätzen von Heimkindern in den 50er und 60er Jahren um einen Verstoß gegen das Verbot von Arbeitszwang und Zwangsarbeit (Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG) handeln könnte. Das Bundesverfasungsgericht führt in einer Entscheidung vom 13. Januar 1987 hierzu aus:

„Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG wird maßgeblich bestimmt von den Begriffen ‚Zwang zu einer bestimmten Arbeit‘ und ‚Zwangsarbeit‘. Deren normative Bedeutung und Tragweite lässt sich indessen nicht allein vom gängigen Wortsinn her erfassen; sie zu ergründen verlangt vielmehr einen Blick auf das rechtliche und historische Umfeld der Entstehung der Verfassungsnormen sowie auf ihre Zielrichtung, wie sie sich in den Beratungen darstellte und wie sie schließlich im Normzusammenhang ihren Ausdruck fand. Erst aufgrund einer solchen Gesamtbetrachtung lässt sich der Sinngehalt dieser Verfassungsbestimmungen feststellen“ (BVerfGE 74, 102, 116).

[ WICHTIGER HINWEIS: MARTIN MITCHELL: BVerfGE 74 war eine Verfassungsbeschwerde 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. Dezember 1983 - 17 Ns 43 Js 1002/83 - 14/83 -, b) das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 3. November 1983 - 21 Ds 43 Js 1002/83 345/83 -, 2. mittelbar gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG.; Verfassungsbeschwerde wurde eingelegt gegen das Urteil eines Jugendstrafgerichts imStrafvollzug“, das, in diesem Fall, den zur Tatzeit 17jährigen verurteilten Jugendlichen zur Erbringung vonHilfsdiensten“ ( d.h. also „Arbeitsdiensten“ ) verurteilt hatte. In diesem Fall geht es also um die Verurteilung imStrafvollzugzu "community service work" anstatt einer Gefängnisstrafe oder Geldstrafe. Diese Verfassungsbeschwerde wurde vom höchsten Berufungsgericht abgelehnt. Siehe @ http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv074102.html ( im Volltext, in diesem Fall, den Beschluß des Zweiten Senats vom 13. Januar 1987 - 2 BvR 209/84 )
MARTIN MITCHELL: Es besteht daher, meines Erachtens, überhaupt kein Vergleich zwischen dem imStrafvollzugangeordnetenHilfsdienstund der außergerichtlich in derFürzorgeerziehungoderFreiwilligen Erziehungshilfein den 1940er, in den 1950er, in den 1960er, in den 1970er und in den 1980er Jahren von 'Jugendwohlfahrtsbehörden' und Jugendämtern und selbst von Betreibern von staatlichen, kirchlichen und privaten Wirtschaftsbetrieben und Industriebetrieben von ihrenSchutzbefohlenen“ „erzwungene Arbeit“ / „Zwangsarbeiteinzufordern !!!!! --- letztere ist und bleibt immerZwangsarbeit!!!!!
Desweiteren durften solcheHilfsdienste“ ( "community work orders" ) für jugendliche Straftäter auch erst gesetzesgemäß von einem Gericht angeordnet und auferlegt werden seit dem Jahre 1974 und mußten sich dabei auf eine nur sehr kurzfristige Periode beschränken.
MARTIN MITCHELL: Der »Runde Tisch Heimerziehung« hätte lieber mal die darauffolgenden Abschnitted.h. die auf den von ihm zitierten Abschnitt folgenden Abschnitteaus dieser Entscheidung zitieren sollen, die auch für den Laien gut verständlich, vom Standpunkt des Bundesverfassungsgerichts, „Zwangsarbeitgenau erklären. Das wäre, meines Erachtens, viel wichtiger gewesen. JederArbeitszwang“, der nicht pädgogischen Zielen dient, muß, umgesetzmäßigzu sein, von einem Gericht im Einklang mit dem Gesetzangeordnetworden sein !!!!! ]

Seite 21, erste Spalte (oben bis Mitte):
[ Wir hier am »Runden Tisch Heimerziehung« sind daher der Meinung: ] Dem Verfassungsgeber kam es mit der Schaffung des Artikels 12 Absatz 2 und 3 GG maßgeblich darauf an, das der NS-Zeit eigentümliche Konzept der Zwangsarbeit zur gezielten Tötung, zum Abpressen von höchsten Gewinnen im Konzerninteresse und die damit einhergehende Herabwürdigung der Person sicher auszuschließen. Mit einer rein isolierten Betrachtung der Begrifflichkeit unter dem Blickpunkt des nationalsozialistischen Systems kann die im Rahmen der Heimerziehung geleistete Arbeit nicht als vergleichbare Zwangsarbeit angesehen werden. Deshalb hält der Zwischenbericht fest:

„Bei einigen der Arbeiten in Heimen wurden mögliche gesundheitliche Schädigungen vernachlässigt. Ziel war aber keinesfalls ein der Zwangsarbeit der NS-Zeit entsprechendes Konzept der gezielten Existenzvernichtung durch härteste körperliche Arbeit. Auch aus diesem Grunde kann der in Deutschland historisch besetzte Begriff der ‚Zwangsarbeit‘ nicht verwendet werden – auch wenn Kinder und Jugendliche zur Arbeit gezwungen wurden und auch wenn sie dies als ‚Zwangsarbeit‘ empfunden haben“ (Zwischenbericht, S. 21 [ vorgelegt am 17.01.2010 und ebenso formuliert von der „Verursacher-Clique“, d.h. von den „Anspruchsgegnernund ihrenUnterstützern“ in diesem gesetzlosen Gremium, dass sich »Runder Tisch Heimerziehung« nennt ]).

Seite 21, erste Spalte (Mitte bis unten):
Allerdings führt das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung weiter aus:
„Wo die von der Verfassung gezogene Grenze des Verbots erzwungener Arbeit im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG verläuft, lässt sich danach nur fallbezogen feststellen. Dabei gilt es im Auge zu behalten, dass Artikel 12 Absatz 2 und 3 GG als Ausdruck bewusster Abkehr von Methoden, die die Person herabwürdigen und für totalitäre Herrschaftssysteme kennzeichnend sind, in enger Beziehung steht zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Achtung der Menschenwürde, auf deren Schutz alle staatliche Gewalt verpflichtet ist (Artikel 1 Absatz 1 Satz 2, 79 Absatz 3 GG). Gleichermaßen wird aber auch zu beachten sein, dass der Verfassungsgeber darüber hinaus schon jede Art zwangsweiser Heranziehung untersagen wollte, die auch nur im Ansatz die Gefahr begründet auszuufern, missbraucht zu werden, und so in der Praxis zu einer Verletzung der Menschenwürde führen könnte“ (BVerfGE 74, 102, 120).
[ Siehe auch hierzu WICHTIGER HINWEIS: MARTIN MITCHELL (oben) ]

Seite 21, erste Spalte (unten):
Der [ in BVerfGE 74 ] vom Bundesverfassungsgericht geforderte Fallbezug erfordert eine Betrachtung der individuellen Umstände. [ Wir hier am »Runden Tisch Heimerziehung« sind daher der Meinung: ] Nicht außer Acht gelassen werden können dabei die zur maßgeblichen Zeit in den 50er und 60er Jahren geltenden Wertmaßstäbe, die Erziehungsvorstellungen und die sonstigen Arbeitsbedingungen.
Hier ist zunächst festzuhalten, dass die Arbeit in der Heimerziehung stets auch pädagogisch begründet wurde. Sie wurde in vielen Heimen und der rechtswissenschaftlichen Literatur sogar als wesentliches und zentrales Erziehungsmittel angesehen.

Seite 21, erste Spalte (unten) bis Seite 21, zweite Spalte (oben):
Aufgrund vieler Berichte ehemaliger Heimkinder sowie aufgrund vorliegender Forschungsergebnisse, ist allerdings davon auszugehen, dass in einer großen Zahl von Heimen Arbeit abverlangt wurde, die nicht von einem Erziehungszweck gerechtfertigt war. Das war Unrecht.
[ MARTIN MITCHELL: Das war nicht nur Unrecht, das war, klar und deutlich, „Zwangsarbeit“ undMenschenrechtsverletzung“ ! ]
Dabei vermischte sich die erzieherische Absicht mit der Notwendigkeit, die Heime zu finanzieren bzw. einen Eigenbedarf an Nahrungsmitteln zu decken. Erzieherische Ab-sichten und wirtschaftliche Interessen waren also eng miteinander verflochten. Welcher der Aspekte in welchem Heim letztlich überwog, lässt sich kaum sagen.
[ MARTIN MITCHELL: Meines Erachtens, klar und deutlich, eine absichtliche Bagatellisierung und Verwischung von Zwangsarbeit“ und „Menschenrechtsverletzungseitens der hiesigen Autorenkolletive versammelt am »Runden Tisch Heimerziehung« ! ]

Seite 21, zweite Spalte (oben bis unten):
Für jede Art von verpflichtender Arbeit musste allerdings die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. [ Wir hier am »Runden Tisch Heimerziehung« sind daher der Meinung: ] Bei der Beurteilung dieser Verhältnismäßigkeit ist einerseits zu berücksichtigen, dass Kinder in den 50er und 60er Jahren auch in ihren Herkunftsfamilien häufig zu Arbeitsleistungen herangezogen wurden, etwa in der Landwirtschaft oder in Familienbetrieben, dass sich also die Vorstellung von dem, was angemessen und üblich ist, auf diesem Gebiet verschoben hat. Andererseits war auch schon in den 50er und 60er Jahren anerkannt, dass eine Arbeitspflicht in der Familie unverhältnismäßig sein konnte: Beuteten die Eltern ihre Kinder in einer Weise wirtschaftlich aus, dass der Schulbesuch darunter litt, wurde dies als Missbrauch des Sorgerechts i.S.d. § 1666 Abs. 1 BGB gewertet. Da auch im Rahmen der Heimerziehung die Pflicht bestand, für eine angemessene Schul- und Berufsausbildung zu sorgen, müssen daher jedenfalls Arbeitseinsätze, die eine solche Qualifizierung der Heimkinder verhinderten, klar als nach damaligem Recht unverhältnismäßig gewertet werden. Weitergehende Maßstäbe lassen sich der erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1987 entnehmen. Danach umfasst das Verbot der Zwangsarbeit aus Art. 12 Abs. 2 und 3 GG unter allen Umständen Arbeitspflichten, die die Menschenwürde verletzen sowie solche, dieungerecht“, „bedrückend“, einevermeidbare Härte“, „unnötig beschwerlichoderin gewisser Weise schikanössind.

Seite 21, zweite Spalte (unten):
[ Wir hier am »Runden Tisch Heimerziehung« sind daher der Meinung: ] Für eine Klärung des Sachverhalts ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Ehemalige Heimkinder berichten und Forschungsergebnisse bestätigen dies, dass es in zahlreichen Heimensowohl für Jungen als auch für Mädchenin allen Bundesländern einen harten Arbeitszwang gegeben hat.
[ WIR hier am »Runden Tisch Heimerziehung« LEGEN FEST: ] DIE GESELLSCHAFTSPOLISCHE BEWERTUNG DES RUNDEN TISCHES, dass die Arbeit in Heimen der 50er und 60er Jahre nicht mit der auf Vernichtung angelegten oder die Vernichtung bewusst in Kauf nehmenden Zwangsarbeit im nationalsozialistischen Regime gleichzusetzen ist und dass daher der historisch stark besetzte Begriff der „Zwangsarbeit“ in diesem Zusammenhang ungeeignet ist, BLEIBT unabhängig von einer juristischen Bewertung BESTEHEN.

Seite 22, erste Spalte (oben):
Sozialversicherungspflichtigkeit der Arbeitsverhältnisse
Ob die Arbeit der Heimkinder sozialversicherungspflichtig war, ist maßgeblich von ihrer Ausgestaltung abhängig. Dabei muss beachtet werden, dass Zwangsarbeit im Sinne des Art. 12 Abs. 3 GG nicht sozialversicherungspflichtig ist. Umgekehrt kann ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht als Zwangsarbeit eingestuft werden, weil die Sozialversicherungspflicht gerade ein frei vereinbartes Arbeitsverhältnis voraussetzt.


DESWEITEREN, jedoch, wird, u.a., an folgenden Stellen im »AbschlussberichtRunder Tisch Heimerziehung« EINGESTANDEN, dass zusätzlich, verflochten mit und als integrieter Bestandteil desArbeitszwangsin derTotalen Institution“, in der die Kinder und Jugendlichen interniert waren und aus der es kein Entkommen gab, AUCH FOLGENDEGRUNDRECHTSVERLETZUNGENTAGTÄGLICH UND UNUNTERBROCHENOFT ÜBER VIELE, VIELE JAHRE HINWEG !AN DER TAGESORDNUNG WAREN:

Seite 18, erste Spalte (unten):
der Schutz des Briefgeheimnisses gemäß Art. 10 GG ( eine „Grundrechtsverletzung“, die sich als Kontaktsperre und Briefzensur manifestierte und jeglichen Kontakt nach außen einschränken wenn nicht sogar total verhindern sollte undBeschwerdenderInternierten“ / „ZwangsarbeiterundZwangsarbeiterinnenso weit wie möglich auszuschließen ! )

Seite 11, erste Spalte (Mitte), sowohl wie auch Seite 25, zweite Spalte (oben bis Mitte):
das Prozessgrundrecht auf Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG

Seite 10, erste Spalte (unten) und Seite 11, erste Spalte (unten):
das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG

Seite 14, erste Spalte (Mitte bis unten), Seite 14, zweite Spalte (oben) und Seite 17, zweite Spalte (unten):
das Recht der Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und
das Freiheitsgrundrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG

Seite 19, erste Spalte (unten):
das Recht auf religiöse Selbstbestimmung gemäß Art. 4 Absatz 1 GG

Seite 19, erste Spalte (oben):
das Recht der sexuellen Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

Seite 22, erste Spalte (unten) und darauffolgende Seiten, bis Seite 25, erste Spalte:
das Recht auf Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG [ d.h., freihe Berufswahl, freie Berufsausbildung und freihe und uneingeschränkte Berufsausübung ! ]

Seite 26, erste Spalte (unten) bis Seite 26, zweite Spalte (Mitte):
Rechtsbrüche und Missstände in der Heimerziehung, wie auch schon oben aufgeführt

Seite 11, erste Spalte (unten):
re freiheitsentziehender Unterbringung, Art. 104 Abs. 2 GG


Grundrechtsverletzung“ = „Menschenrechtsverletzung“ = „Verfassungswidrigkeit“ = „Rechtsverstoß“ = „Rechtsbruch“ = „Rechtswidrigkeit“ = „Pflichtverletzung“ = „Unrecht“ = einschließlich „Völkerrechtliches Verbrechen“ = "human rights violation" = "human rights abuse" = "human rights violations" = "human rights abuses" = including "crimes against humanity"

Grundrechtsverletzungverjährt nicht !!!

Menschenrechtsverletzungverjährt nicht !!!

Verfassungswidrigkeitverjährt nicht !!!

Verwiesen wird diesbetreffend u.a. auf das Urteil des BGH : BGH - 5 StR 451/99
Siehe ganz unten auf dieser Seite, Seite 1, des 2-seitigen Artikels »HeimkinderVon Staat und Kirchen verschaukelt« in hpdHumanistischer Pressedienst, 1 Feb 2010 - 10:37 Nr. 8711 @ http://hpd.de/node/8711, die Erklärungen von Rechtsanwalt Gerrit Wilmans DAZU.


All diese „Orte des Bösen“ im Nachkriegsdeutschland der westlichen Besatzungzonen, wo ( zwischen ca. 1945 bis ca. 1985 ) systematischeHeimkinder-Zwangsarbeit“ betrieben wurde, waren ohne AusnahmeTotale Institutionen“, „Orte der Unterdrückung und Gewalt“, „Kinder- und Jugend InternierungslagerundBewahrungsanstalten“ / „Ausbeutungsanstalten“, und SIND DURCHAUS VERGLEICHBAR UND GLEICHZUSETZEN MIT DER IM DRITTEN REICH ALS WIRTSCHAFTSBETRIEB, z.B., im Jahre 1938, KONZIPIERTEN „EINRICHTUNGder bremischen 'Wohlfahrtsbehörde' im bremischen TEUFELSMOOR, beschrieben und lobgepriesen im VI 10.1-8 Wohlfahrtsblatt DER FREIEN HANSESTADT BREMEN, Amtliches Organ der bremischen Wohlfahrtsbehörde ( 9. Jahrgang – Bremen, Dezember 1938 – Nummer 4 ) @ http://www.heimkinder-ueberlebende.info/Auszuege_vom_Wohlfahrtsblatt_Dez1938_re_Zwangsarbeit_im_Teufelsmoor_No1.html . VERGLEICHE: ( 1. ) http://www.heimkinder-ueberlebende.info/Freistatt_-_Was_entspricht_der_Wahrheit_und_was_nicht_No1.html und ( 2. ) http://www.heimkinder-ueberlebende.info/Zweimalige_Flucht_aus_Freistatt_im_Wietingsmoor.html.

Es besteht KEIN UNTERSCHIED !!! zwischen derZwangsarbeitin derEINRICHTUNGim bremischen TEUFELSMOOR in den 1930er Jahren und derZwangsarbeitin der Bethel-eigenenANSTALT“ „FREISTATT IM WIETINGSMOORzwischen 1945 und 1985 !!!


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QUERVERWEIS
:
»Was ist mehr verwerflich, MENSCHENRECHTSVERLETZUNG / ZWANGSARBEIT zu „Kriegszeiten“ oder MENSCHENRECHTSVERLETZUNG / ZWANGSARBEIT zu „Friedensszeiten“?« @
http://heimkinderopfer.blogspot.com/2010/12/was-ist-mehr-verwerflich.html ( Erstveröffentlichung: 28. Dezember 2010 )


QUERVERWEIS: »EHEMALIGE HEIMKINDER – „Heimkinder-Zwangsarbeit“ – Wo sind all die Kinder, die in Westdeutschland zwischen 1945 und 1992 Zwangsarbeit leisten mussten?« @ http://heimkinderopfer.blogspot.com/2010/07/ehemalige-heimkinder-heimkinder.html ( Erstveröffentlichung: 17. Juli 2010 )


QUERVERWEIS: »Absolutes Verbot aller Formen von Zwangsarbeit (Pflichtarbeit) !, oder nicht ? --- War "Zwangsarbeit" / "Pflichtarbeit" / "Arbeitstherapie" / "Arbeitserziehung" / "Arbeitszucht" / "Arbeitszwang" "Arbeiterverdingung" / "unentlohnte erzwungene Arbeit" damals legal in der Bundesrepublik Deutschland, oder nicht ? - War so etwas legal in den 1950er, 1960er, 1970er und 1980er Jahren ? - Ist es heute legal in der Bundesrepublik Deutschland ? --- Sind nicht die Nutzung und Nutznießung von Zwangsarbeit völkerrechtliche Verbrechen und stellen diese nicht schwere Menschenrechtsverletzungen und Einschränkung der menschlichen Freiheit dar ?« @ http://www.heimkinder-ueberlebende.org/Absolutes-Verbot-aller-Formen-von-Zwangsarbeit-und-Pflichtarbeit_-_Ist-meine-Auslegung-des-voelkerrechtlichen-IAO-Uebereinkommens-C029-richtig_-_oder-nicht.html ( Erstveröffentlichung: 11. April 2007 )


QUERVERWEIS: »Deutsche Heimkinder / Kindersklaven verlangen eine anständige Entschädigung und Wiedergutmachung; keine "Abfindung" / "kein Schweigegeld", keinen "Kompromiss" ! --- German wards of the state / institutionalised children used as slave labourers (in the former West Germany) demand adequate compensation and the making of appropriate amends; they don't want to be "paid off" / "to be bribed henceforth to keep quiet"; no "compromise" !« --- »German wards of the state / institutionalised children used as slave labourers (in the former West Germany) demand adequate compensation and the making of appropriate amends; they don't want to be "paid off" / "to be bribed henceforth to keep quiet"; no "compromise" ! --- Deutsche Heimkinder / Kindersklaven verlangen eine anständige Entschädigung und Wiedergutmachung; keine "Abfindung" / "kein Schweigegeld", keinen "Kompromiss" !« @
http://www.heimkinder-ueberlebende.org/Deutsche-Heimkinder,-damalige-Kindersklaven-verlangen-eine-anstaendige-Entschaedigung-und-Wiedergutmachung_-_keine-Abfindung,-kein-Schweigegeld,-keinen-Kompromiss.html ( Erstveröffentlichung: 2. Mai 2007 )

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Jeder kann auch HIER einen sachbezogenen Kommentar in diesem EHEMALIGE HEIMKINDER BLOG Nr. 1 zu diesen »Soll „Zwangsarbeit“ in der BRD neu definiert werden und das „Deutsche Grundgesetz“ und „Internationales Recht und Gesetz“ außer Kraft gesetzt werden ?«-Bericht – UND AUCH ZU JEDEM ANDEREN BERICHT IN DIESEM BLOG ! – abgeben, und ein jeder solcher Kommentar wird dann auch HIER für alle Leser sichtbar sein.
comments = Kommentare können durch anklicken des Post a Comment-Buttons im Footer dieses Beitrages abgegeben werden ( also, bitte, ein ganz klein wenig runter scrollen; dort ist der Post a Comment-Buttons zu finden ).

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Meine [ d.h. Martin MITCHELLs ] eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus, und ein Armutszeugnis für jede "Demokratie" und angeblichen "Rechtsstaat", wo versucht wird dies einzuschränken.

My [ ie. Martin MITCHELL’s ] own current signature: Negotiation with the perpetrators, your detractors and opponents without QUALIFIED legal counsel present and by your side throughout and at all times, and without reliance upon the law and jurisprudence, is like a building without a foundation – a house of cards, and any attempt at curtailment of these rights is clear evidence of incompetence, incapability and incapacity of a country’s "constitutionality" and it’s "democracy".

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Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf ‚Landesverrat‘ genannt wird.“ ( Erich Kästner )


Postscript: Siehe und vergleiche die heutige Situation der staatlich sanktioniertenZwangsarbeit“ : „Kinderzwangsarbeitin Usbekistan und ( a. ) die heutige Unterstützung DARIN der heutigen Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, ( b. ) die heutige Unterstützung DARIN deutscher Großkonzerne ( „Firmen“ / „Geschäftsunternehmen“ ) und ( c. ) die heutige Unterstützung DARIN deutscher Großbanken: berichtet in dem SPIEGEL-Artikel »ROHSTOFFE - Staatliche Zwangsarbeit« : DER SPIEGEL 43/2010 vom 25.10.2010 @ http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-74735310.html


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