HEIMKINDER. - Verjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ? --- Verpflichtung / Haftung / Haftpflicht / Schuld (d.h. das was geschuldet ist !)
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Von:
Martin Mitchell ( australischer Staatsbürger ansässig in Australien ), Adelaide, S.A.
Kommunikation aus Australien von dem heute ca 65jährigen ehemaligen deutschen Heimkind Martin Mitchell, der, obwohl 1946 in Berlin geboren, damals „staatenlos“ war, als Jugendlicher in den 1960er Jahren Zwangsarbeiter im Moor ( manchmal auch in der Landwirtschaft ) in der Bundesrepublik Deutschland, für die Kirche im Auftrage des Staates, schuften mußte, ohne dafür entlohnt zu werden.
Ausgewandert mit ca 17½ Jahren von Deutschland nach Australien am 23./24. März 1964. Seit 1986 australischer Staatsbürger.
Tägliche Sprache: Englisch seit 1966 ( Martin Mitchell hat keine Hochschulausbildung und keine Universitätsausbildung genossen, weder in Deutschland, noch in Australien ).
An:
Univ. Prof. Dr. Annette Guckelberger
Universität Saarland
"Prof. Dr. Annette Guckelberger" a.guckelberger@mx.uni-saarland.de
LIABILITÄT - Verjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ?
KIRCHEN:
DEK = Deutsche Evangelische Kirche / Innere Mission / Diakonie
EKD = Evangelische Kirche in Deutschland / Diakonie
Relevant zu dieser Frage – was die Kirche betrifft – sind wohl auch der Außerordentliche Brüdertag, der am 15. Juni 1933 in Treysa stattfand und aus dem das „Treysa Bekenntnis“ / „Treysa Abkommen“ / „Treysa Übereinkommen“ hervorging und was aus ALLE DEM und anderen weiteren 'verbindlichen Regelungen' zwischen Staat und Kirche und Kirche und Staat hervorgeht.
RKK = Römisch Katholische Kirche / Caritas / katholische Orden
Relevant zu dieser Frage – was die Kirche betrifft – sind wohl auch das am 20 Juli 1933 in Rome unterzeichnete Reichskonkordat und das Konkordat-Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats vom 12. September 1933 und das was daraus hervorging und was aus anderen weiteren 'verbindlichen Regelungen' zwischen Staat und Kirche und Staat und Kirche hervorgeht.
LIABILITÄT - Verpflichtung / Haftung / Haftpflicht / Schuld
( d.h. das was geschuldet ist ! )
Heimkinder, die damals zwischen 1945 und1949 in den westlichen Besatzungzonen Deutschlands und später, zwischen 1949-1992 in der Bundesrepublik Deutschland, haben Zwangsarbeit leisten müssen, ohne dafür entlohnt zu werden, fragen
LIABILITÄT - Verjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ?
Der verwendete Suchstrang um die Antwort zu dieser Frage im Internet zu finden, war »»» "Verjährung"+"Zwangsarbeit" «««.
Das von dem Australier Martin Mitchell angesprochene Thema ist: Die Verjährung im Öffentlichen Recht --- Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit.
Eine Frage der LIABILTÄT:
Übernimmt der Staat in Deutschland in einem gewissen Sinne nicht auch immer die volle Verantwortung für das Tun und Unterlassen seiner Kirchen ?
Die Verjährung im Öffentlichen Recht
Aus dem Internet entnommen @ http://books.google.de/books?id=wSwwbHCKY3EC&pg=PA146&lpg=PA146&dq=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&source=bl&ots=-P7m-9prwO&sig=3iB0ycG6by8mwlXt41u-KQEMOso&hl=en&ei=BixNTZ_TO5G3cfySqfsF&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=5&ved=0CDQQ6AEwBA#v=onepage&q=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&f=false
Auszug aus
»»» Die Verjährung im Öffentlichen Recht
By Annette Guckelberger
2. Teil: Die Verjährung vor dem 1. Januar 2002
[ Seite 146 ]
differenzierende Behandlung dieser Ansprüche.91 Ganz allgemein dürfte heute die Ansicht vorherrschen, das Privligierungen des Staates und seiner Organe im Hinblick auf Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht zu rechtfertigen sind.92
Unterschiede bei der rechtlichen Beurteilung der Verjährung der vermögensrechtlichen Ansprüche können sich aber sehr wohl daraus ergeben, dass sie auf verschiedene Entstehungmotive zurückzuführen sind. Am besten zeigt sich dies anhand eines Beispiels, das bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Entwurfs einer Verjährungsregelung für eine Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg diskutiert wurde. Geldstrafen und sonstige strafrechtliche Vermögensfolgen, wie zum Beispiel die Einziehung, sollten trotz ihres vermögensrechtlichen Charkters nicht wie die gewöhnlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verwaltungsrecht, sondern wegen des mit ihnen verfolgten Strafzwecks nach strafrechtlichen Grundsätzen verjähren.93 Nach Meinung des Großen Senats des Bundessozialgerichts ist es der Entschließung des Gesetzgebers überlassen, ob er gewisse Ansprüche aus sozialen Gründen oder deswegen, weil sich einzelne Personen vor ihrer Inanspruchnahme scheuen, schlechthin von der Verjährung ausnehmen will.94 Denkbar wäre es beispielsweise, aus moralischen Erwägungen von einer Verjährung der Entschädigungsansprüche für die Zwangsarbeit von Kriegsgefangenen abzusehen.95 Demzufolge kann sich aus den mit der Einräumung eines vermögensrechtlichen Anspruchs verfolgten diversen gesetzgeberischen Zwecken durchaus eine Unverjährbarkeit oder zumindest eine andere rechtliche Bewertung eines im Öffentlichen Recht wurzelnden vermögensrechtlichen Anspruchs ergeben. Deshalb sind die ganz überwiegend anzutreffenden Äußerungen zur generellen Verjährbarkeit vermögensrechtlicher Ansprüche im Öffentlichen Recht zu allgemein. Heute ist man sich oft nicht mehr bewusst, dass insbesondere die vormoderne Gesellschaft, der Idee einer Verjährung skeptisch gegenüber stand96 und die Einführung und Ausgestaltung der Verjährung letztendlich auf einer Entscheidung der
[ Seite 147 ]
zuständigen Staatsorgane beruht. Wenn auch bei den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Öffentlichen Rechts der Trend seit langem in Richtung Verjährbarkeit weist, bedeutet dies nicht, dass nicht einzelne Ansprüche von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden können.
_____________________________________
95 Siehe zur Verjährung dieser Ansprüche Külpmann DÖV 2001, 417, 422; für die Möglichkeit einer Unverjährbarkeit der Zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche der Zwangsarbeiter Safferling / Zumbansen JR 2002 6, 9. Nach Kadelbach, Staatsverantwortlichkeit, S. 90 kann man angesichts der Genugtuungsfunktion von Entschädigungsansprüchen in Erwägung ziehen, völkerechtliche Ansprüche, die durch Verbrechen gegen die Menschlichkeit entstanden sind, jedenfalls zu Lebzeiten der Geschädigten nicht für verjährt anzusehen. «««
Online sind insgesamt die relevanten Seiten 143, 144, 145, 146 und 147 und die Seiten 150, 152, 153 und 145 dieses Werks »Die Verjährung im Öffentlichen Recht« mit allen dazugehörigen Fußnoten / Quellenangaben wiedergegeben und einsicht bar. Was die Fußnoten betrifft, wird von dem Australier Martin Mitchell hier jetzt aber nur Fußnote 95 aufgeführt.
Und dort, in diesem Werk »Die Verjährung im Öffentlichen Recht«, geht es weiter und weiter ( Relevanz auch auf den Seiten 733 ff und 773 ff ) ... alles sehr kompliziert für einen Laien, der einfach nicht weiß und ausarbeiten kann was nun zutrifft, und unter welchen Umständen, und was nicht.
Im Erachten des Australiers Martin Mitchell – ein Laie – jedoch wird desweiteren, anhand weiterer Fachliteratur, darauf hingewiesen und argumentiert:
Die Straftat der Nichtverfolgung von Straftaten, die dem Gewicht nach Menschenrechtsverletzungen entsprechen, verjährt nicht, und solche Straftaten, die dem Gewicht nach Menschenrechtsverletzungen entsprechen, verjähren ebenso nicht !!!
AMAZON @ http://www.amazon.co.uk/Strafjustiz-DDR-Unrecht-Rechtsbeugung-Teilband-Dokumentation/dp/3899492412
Strafjustiz und DDR-Unrecht: Rechtsbeugung - Teilband 2 Band 5: Dokumentation
● Hardcover: 568 pages
● Publisher: Rechtswissenschaften de Gruyter Verlags-GmbH (Oct 2005)
● Language: German
● ISBN-10: 3899492412
● ISBN-13: 978-3899492415
Mehr spezifisch @ http://books.google.de/books?id=ojEm8hAJZikC&pg=PA1010&lpg=PA1010&dq=%22Nichtverfolgung+von+Straftaten%22%2B%22Rechtsbeugung%22&source=bl&ots=rg-uBOJPgU&sig=voxXo1gTKmKll8xgKjg9YCICneg&hl=en&ei=J_9HTb_BHoffcZ-g1f0C&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CBMQ6AEwAA#v=onepage&q=%22Nichtverfolgung%20von%20Straftaten%22%2B%22Rechtsbeugung%22&f=false
Strafjustiz und DDR-Unrecht: Dokumentation, Volume 5, Part 2
By Klaus Marxen, Gerhard Werle
[ digital ] Seite 1010 und Seite 1011:
»»» Aber auch systembedingte Nichtverfolgung von Straftaten kann Rechtsbeugung sein. Ein solcher Fall lag schon der in BGHSt40, 169 abgedruckten Entscheidung zugrunde. [ ... ] Der Senat hat vielmehr in jenem Fall, der dem vorliegenden vergleichbar ist, maßgeblich darauf abgestellt, daß die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Entscheidung so offensichtlich ist, daß sie sich ohne weiteres als Willkürakt darstellt. Dies kommt namentlich in Betracht, wenn dieser Akt für das Zusammenleben der Menschen seinem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entspricht. Jenseits davon kommt es insbesondere auf das Maß der in der Tat liegenden Pflichtwidrigkeit an. Daneben können auch der Wert des – jenseits des Rechtsgutes der Rechtsbeugung – tangierten Rechtsgutes und schließlich der Schweregrad der Auswirkungen der Tat Bedeutung haben. An diesem Maßstab sind die Fälle zu messen, bei denen von der Verfolgung von Straftätern zur Erreichung politisch erwünschter Ziele abgesehen worden ist (vgl. schon BGHSt 40 169, 181). {14} ««« [ selbst ein Zitat aus dem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH, 5 StR 652/96, Urteil vom 21.08.1997 --- Das gesamte Urteil im Volltext ist wiedergegeben @ http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/96/5-652-96.php3?referer=db --- Und siehe auch diesbetreffend unbedingt das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH 5 StR 713/94, Urteil vom 15.09.1995 (LG Berlin) im Volltext wiedergegeben @ http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/94/5-713-94.php?referer=db ]
Solche und ähnliche Urteile des Bundesgerichtshofes, im Erachten des Australiers Martin Mitchell, beschränken sich natürlich auch nicht nur auf nichtverfolgte begangene Straftaten und auf nicht verfolgte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen in der damaligen DDR !!!
Und wenn solche und ähnliche nichtverfolgte begangene Straftaten, dem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entsprechen, könnnen sie, theoretisch, ( soweit solch eine systemimmanente Rechtsbeugung nach dem 1. Juli 2002 begangen wurde ), heute sogar vor dem ICC ( International Court of Justice / Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte ) verfolgt werden.
Vor innerstaatlichen Gerichten jedoch können alle Straftaten, die aus rein „politischen Gründen“ oder auch aus „gesellschaftspolitischen Gründen“ nicht zuvor geahndet wurden, und die dem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entsprechen ( die gemäß den Beschlüssen in mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes nicht verjähren !!! ) weiterhin verfolgt werden.
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QUERVERWEIS: »Fakt ist: Fast alle Formen von Zwangsarbeit und jede Form von Sklaverei sind nach dem Völkerrecht VERBRECHEN, ob von einem Staat akzeptiert oder nicht« @ http://heimkinderopfer.blogspot.com/2011/01/fakt-ist-fast-alle-formen-von.html ( Erstveröffentlichung: 22. Januarr 2011 )
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Meine [ d.h. Martin MITCHELLs ] eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus, und ein Armutszeugnis für jede "Demokratie" und angeblichen "Rechtsstaat", wo versucht wird dies einzuschränken.
My [ ie. Martin MITCHELL’s ] own current signature: Negotiation with the perpetrators, your detractors and opponents without QUALIFIED legal counsel present and by your side throughout and at all times, and without reliance upon the law and jurisprudence, is like a building without a foundation – a house of cards, and any attempt at curtailment of these rights is clear evidence of incompetence, incapability and incapacity of a country’s "constitutionality" and it’s "democracy".
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„Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf ‚Landesverrat‘ genannt wird.“ ( Erich Kästner )
Von:
Martin Mitchell ( australischer Staatsbürger ansässig in Australien ), Adelaide, S.A.
Kommunikation aus Australien von dem heute ca 65jährigen ehemaligen deutschen Heimkind Martin Mitchell, der, obwohl 1946 in Berlin geboren, damals „staatenlos“ war, als Jugendlicher in den 1960er Jahren Zwangsarbeiter im Moor ( manchmal auch in der Landwirtschaft ) in der Bundesrepublik Deutschland, für die Kirche im Auftrage des Staates, schuften mußte, ohne dafür entlohnt zu werden.
Ausgewandert mit ca 17½ Jahren von Deutschland nach Australien am 23./24. März 1964. Seit 1986 australischer Staatsbürger.
Tägliche Sprache: Englisch seit 1966 ( Martin Mitchell hat keine Hochschulausbildung und keine Universitätsausbildung genossen, weder in Deutschland, noch in Australien ).
An:
Univ. Prof. Dr. Annette Guckelberger
Universität Saarland
"Prof. Dr. Annette Guckelberger" a.guckelberger@mx.uni-saarland.de
LIABILITÄT - Verjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ?
KIRCHEN:
DEK = Deutsche Evangelische Kirche / Innere Mission / Diakonie
EKD = Evangelische Kirche in Deutschland / Diakonie
Relevant zu dieser Frage – was die Kirche betrifft – sind wohl auch der Außerordentliche Brüdertag, der am 15. Juni 1933 in Treysa stattfand und aus dem das „Treysa Bekenntnis“ / „Treysa Abkommen“ / „Treysa Übereinkommen“ hervorging und was aus ALLE DEM und anderen weiteren 'verbindlichen Regelungen' zwischen Staat und Kirche und Kirche und Staat hervorgeht.
RKK = Römisch Katholische Kirche / Caritas / katholische Orden
Relevant zu dieser Frage – was die Kirche betrifft – sind wohl auch das am 20 Juli 1933 in Rome unterzeichnete Reichskonkordat und das Konkordat-Gesetz zur Durchführung des Reichskonkordats vom 12. September 1933 und das was daraus hervorging und was aus anderen weiteren 'verbindlichen Regelungen' zwischen Staat und Kirche und Staat und Kirche hervorgeht.
LIABILITÄT - Verpflichtung / Haftung / Haftpflicht / Schuld
( d.h. das was geschuldet ist ! )
Heimkinder, die damals zwischen 1945 und1949 in den westlichen Besatzungzonen Deutschlands und später, zwischen 1949-1992 in der Bundesrepublik Deutschland, haben Zwangsarbeit leisten müssen, ohne dafür entlohnt zu werden, fragen
LIABILITÄT - Verjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ?
Der verwendete Suchstrang um die Antwort zu dieser Frage im Internet zu finden, war »»» "Verjährung"+"Zwangsarbeit" «««.
Das von dem Australier Martin Mitchell angesprochene Thema ist: Die Verjährung im Öffentlichen Recht --- Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit.
Eine Frage der LIABILTÄT:
Übernimmt der Staat in Deutschland in einem gewissen Sinne nicht auch immer die volle Verantwortung für das Tun und Unterlassen seiner Kirchen ?
Die Verjährung im Öffentlichen Recht
Aus dem Internet entnommen @ http://books.google.de/books?id=wSwwbHCKY3EC&pg=PA146&lpg=PA146&dq=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&source=bl&ots=-P7m-9prwO&sig=3iB0ycG6by8mwlXt41u-KQEMOso&hl=en&ei=BixNTZ_TO5G3cfySqfsF&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=5&ved=0CDQQ6AEwBA#v=onepage&q=%22Verj%C3%A4hrung%22%2B%22Zwangsarbeit%22&f=false
Auszug aus
»»» Die Verjährung im Öffentlichen Recht
By Annette Guckelberger
2. Teil: Die Verjährung vor dem 1. Januar 2002
[ Seite 146 ]
differenzierende Behandlung dieser Ansprüche.91 Ganz allgemein dürfte heute die Ansicht vorherrschen, das Privligierungen des Staates und seiner Organe im Hinblick auf Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche nicht zu rechtfertigen sind.92
Unterschiede bei der rechtlichen Beurteilung der Verjährung der vermögensrechtlichen Ansprüche können sich aber sehr wohl daraus ergeben, dass sie auf verschiedene Entstehungmotive zurückzuführen sind. Am besten zeigt sich dies anhand eines Beispiels, das bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Entwurfs einer Verjährungsregelung für eine Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg diskutiert wurde. Geldstrafen und sonstige strafrechtliche Vermögensfolgen, wie zum Beispiel die Einziehung, sollten trotz ihres vermögensrechtlichen Charkters nicht wie die gewöhnlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verwaltungsrecht, sondern wegen des mit ihnen verfolgten Strafzwecks nach strafrechtlichen Grundsätzen verjähren.93 Nach Meinung des Großen Senats des Bundessozialgerichts ist es der Entschließung des Gesetzgebers überlassen, ob er gewisse Ansprüche aus sozialen Gründen oder deswegen, weil sich einzelne Personen vor ihrer Inanspruchnahme scheuen, schlechthin von der Verjährung ausnehmen will.94 Denkbar wäre es beispielsweise, aus moralischen Erwägungen von einer Verjährung der Entschädigungsansprüche für die Zwangsarbeit von Kriegsgefangenen abzusehen.95 Demzufolge kann sich aus den mit der Einräumung eines vermögensrechtlichen Anspruchs verfolgten diversen gesetzgeberischen Zwecken durchaus eine Unverjährbarkeit oder zumindest eine andere rechtliche Bewertung eines im Öffentlichen Recht wurzelnden vermögensrechtlichen Anspruchs ergeben. Deshalb sind die ganz überwiegend anzutreffenden Äußerungen zur generellen Verjährbarkeit vermögensrechtlicher Ansprüche im Öffentlichen Recht zu allgemein. Heute ist man sich oft nicht mehr bewusst, dass insbesondere die vormoderne Gesellschaft, der Idee einer Verjährung skeptisch gegenüber stand96 und die Einführung und Ausgestaltung der Verjährung letztendlich auf einer Entscheidung der
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zuständigen Staatsorgane beruht. Wenn auch bei den vermögensrechtlichen Ansprüchen des Öffentlichen Rechts der Trend seit langem in Richtung Verjährbarkeit weist, bedeutet dies nicht, dass nicht einzelne Ansprüche von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen werden können.
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95 Siehe zur Verjährung dieser Ansprüche Külpmann DÖV 2001, 417, 422; für die Möglichkeit einer Unverjährbarkeit der Zivilrechtlichen Entschädigungsansprüche der Zwangsarbeiter Safferling / Zumbansen JR 2002 6, 9. Nach Kadelbach, Staatsverantwortlichkeit, S. 90 kann man angesichts der Genugtuungsfunktion von Entschädigungsansprüchen in Erwägung ziehen, völkerechtliche Ansprüche, die durch Verbrechen gegen die Menschlichkeit entstanden sind, jedenfalls zu Lebzeiten der Geschädigten nicht für verjährt anzusehen. «««
Online sind insgesamt die relevanten Seiten 143, 144, 145, 146 und 147 und die Seiten 150, 152, 153 und 145 dieses Werks »Die Verjährung im Öffentlichen Recht« mit allen dazugehörigen Fußnoten / Quellenangaben wiedergegeben und einsicht bar. Was die Fußnoten betrifft, wird von dem Australier Martin Mitchell hier jetzt aber nur Fußnote 95 aufgeführt.
Und dort, in diesem Werk »Die Verjährung im Öffentlichen Recht«, geht es weiter und weiter ( Relevanz auch auf den Seiten 733 ff und 773 ff ) ... alles sehr kompliziert für einen Laien, der einfach nicht weiß und ausarbeiten kann was nun zutrifft, und unter welchen Umständen, und was nicht.
Im Erachten des Australiers Martin Mitchell – ein Laie – jedoch wird desweiteren, anhand weiterer Fachliteratur, darauf hingewiesen und argumentiert:
Die Straftat der Nichtverfolgung von Straftaten, die dem Gewicht nach Menschenrechtsverletzungen entsprechen, verjährt nicht, und solche Straftaten, die dem Gewicht nach Menschenrechtsverletzungen entsprechen, verjähren ebenso nicht !!!
AMAZON @ http://www.amazon.co.uk/Strafjustiz-DDR-Unrecht-Rechtsbeugung-Teilband-Dokumentation/dp/3899492412
Strafjustiz und DDR-Unrecht: Rechtsbeugung - Teilband 2 Band 5: Dokumentation
● Hardcover: 568 pages
● Publisher: Rechtswissenschaften de Gruyter Verlags-GmbH (Oct 2005)
● Language: German
● ISBN-10: 3899492412
● ISBN-13: 978-3899492415
Mehr spezifisch @ http://books.google.de/books?id=ojEm8hAJZikC&pg=PA1010&lpg=PA1010&dq=%22Nichtverfolgung+von+Straftaten%22%2B%22Rechtsbeugung%22&source=bl&ots=rg-uBOJPgU&sig=voxXo1gTKmKll8xgKjg9YCICneg&hl=en&ei=J_9HTb_BHoffcZ-g1f0C&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1&ved=0CBMQ6AEwAA#v=onepage&q=%22Nichtverfolgung%20von%20Straftaten%22%2B%22Rechtsbeugung%22&f=false
Strafjustiz und DDR-Unrecht: Dokumentation, Volume 5, Part 2
By Klaus Marxen, Gerhard Werle
[ digital ] Seite 1010 und Seite 1011:
»»» Aber auch systembedingte Nichtverfolgung von Straftaten kann Rechtsbeugung sein. Ein solcher Fall lag schon der in BGHSt40, 169 abgedruckten Entscheidung zugrunde. [ ... ] Der Senat hat vielmehr in jenem Fall, der dem vorliegenden vergleichbar ist, maßgeblich darauf abgestellt, daß die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Entscheidung so offensichtlich ist, daß sie sich ohne weiteres als Willkürakt darstellt. Dies kommt namentlich in Betracht, wenn dieser Akt für das Zusammenleben der Menschen seinem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entspricht. Jenseits davon kommt es insbesondere auf das Maß der in der Tat liegenden Pflichtwidrigkeit an. Daneben können auch der Wert des – jenseits des Rechtsgutes der Rechtsbeugung – tangierten Rechtsgutes und schließlich der Schweregrad der Auswirkungen der Tat Bedeutung haben. An diesem Maßstab sind die Fälle zu messen, bei denen von der Verfolgung von Straftätern zur Erreichung politisch erwünschter Ziele abgesehen worden ist (vgl. schon BGHSt 40 169, 181). {14} ««« [ selbst ein Zitat aus dem höchstrichterlichen Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH, 5 StR 652/96, Urteil vom 21.08.1997 --- Das gesamte Urteil im Volltext ist wiedergegeben @ http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/96/5-652-96.php3?referer=db --- Und siehe auch diesbetreffend unbedingt das höchstrichterliche Urteil des Bundesgerichtshofes - BGH 5 StR 713/94, Urteil vom 15.09.1995 (LG Berlin) im Volltext wiedergegeben @ http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/94/5-713-94.php?referer=db ]
Solche und ähnliche Urteile des Bundesgerichtshofes, im Erachten des Australiers Martin Mitchell, beschränken sich natürlich auch nicht nur auf nichtverfolgte begangene Straftaten und auf nicht verfolgte schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen begangen in der damaligen DDR !!!
Und wenn solche und ähnliche nichtverfolgte begangene Straftaten, dem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entsprechen, könnnen sie, theoretisch, ( soweit solch eine systemimmanente Rechtsbeugung nach dem 1. Juli 2002 begangen wurde ), heute sogar vor dem ICC ( International Court of Justice / Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte ) verfolgt werden.
Vor innerstaatlichen Gerichten jedoch können alle Straftaten, die aus rein „politischen Gründen“ oder auch aus „gesellschaftspolitischen Gründen“ nicht zuvor geahndet wurden, und die dem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entsprechen ( die gemäß den Beschlüssen in mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes nicht verjähren !!! ) weiterhin verfolgt werden.
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QUERVERWEIS: »Fakt ist: Fast alle Formen von Zwangsarbeit und jede Form von Sklaverei sind nach dem Völkerrecht VERBRECHEN, ob von einem Staat akzeptiert oder nicht« @ http://heimkinderopfer.blogspot.com/2011/01/fakt-ist-fast-alle-formen-von.html ( Erstveröffentlichung: 22. Januarr 2011 )
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Jeder kann auch HIER einen sachbezogenen Kommentar in diesem EHEMALIGE HEIMKINDER BLOG Nr. 1 zu diesen »HEIMKINDER. - Verjähren Entschädigungsansprüche aus Zwangsarbeit ? --- Verpflichtung / Haftung / Haftpflicht / Schuld (d.h. das was geschuldet ist !)«-Bericht – UND AUCH ZU JEDEM ANDEREN BERICHT IN DIESEM BLOG ! – abgeben, und ein jeder solcher Kommentar wird dann auch HIER für alle Leser sichtbar sein.
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Meine [ d.h. Martin MITCHELLs ] eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus, und ein Armutszeugnis für jede "Demokratie" und angeblichen "Rechtsstaat", wo versucht wird dies einzuschränken.
My [ ie. Martin MITCHELL’s ] own current signature: Negotiation with the perpetrators, your detractors and opponents without QUALIFIED legal counsel present and by your side throughout and at all times, and without reliance upon the law and jurisprudence, is like a building without a foundation – a house of cards, and any attempt at curtailment of these rights is clear evidence of incompetence, incapability and incapacity of a country’s "constitutionality" and it’s "democracy".
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„Man darf nicht warten, bis der Freiheitskampf ‚Landesverrat‘ genannt wird.“ ( Erich Kästner )
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