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Tuesday, January 12, 2010

Der Staat hat kein Recht, dem Jugendlichen eine an einem bestimmten weltanschaulichen Leitbild inhaltlich fixierten Erziehung aufzuzwingen.

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Diese Textpassagen sind einem Post des Nutzers »wasnhirlos« im Diakonie-Forum entnommen ( 12.01.2010, 22:18 ) @ http://www.diakonie-forum.de/themen-und-arbeitsfelder-der-diakonie/heimkinder/573-heimkinder-brauchen-die-unterst-tzung-der-diakonie/index566.html. Wo der dortige Verfasser »wasnhirlos« dieses Material her hat ist leider nicht festzustellen ( im Internet ist es bisher nirgens indexiert ).

»»» Hier mal ein anderer Aspekt aus dem Denninger Gutachten [ re Religionsfreiheit und Meinungsfreit und das Recht auf freie Entfaltung ]

[ aus dem Rechtsgutachten von Verfassungsrechtler Prof. Dr. Erhard ] Denninger 1969:

[ 8. Juli 1969 ]

[ ... ] Dies betrifft Fragen des gesellschaftlichen Umgangs, des Lesestoffes und des Kinobesuches ebenso die ganz wichtigen Probleme, etwa die Berufs- und Religionswahl. (Vergl. hierzu §5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung). Tritt jedoch an die Stelle fehlender oder unzulänglicher elterlicher Erziehung staatliche Erziehungshilfe nach den §§ 62-77 JWG ein, so ist die Rechtslage eindeutig: der Staat hat kein Recht, dem Kinde oder dem Jugendlichen eine an einem bestimmten weltanschaulichen Leitbild inhaltlich fixierten Erziehung aufzuzwingen. Es ist zum Beispiel nicht zulässig, auch nicht in besonderen, verschärften Situationen, sofern diese überhaupt erlaubt sind, dem Zögling jegliche Lektüre außer der Bibel oder erbaulichen Traktätchen vorzuenthalten. Auf den Religionswahl-Mündigen (12 bzw. 14 Jahre als Altersgrenze) darf überhaupt kein Gewissenszwang ausgeübt werden. Gottesdienstbesuch, Bibellektüre, das Singen geistlicher Lieder sind von dieser Altersstufe an nur auf völlig freiwilliger Basis statthaft. Dabei muß gewährleistet sein, daß den Desinteressierten deshalb weder direkt noch indirekt Nachteile entstehen. Das folgt aus Art. 4 GG und aus Art. 54 der Hess. Verfassung.


Und so knochenhart [ wie folgender Bericht veranschaulicht ] sind im Jahr 2009 sogar die evangelischen Kirchenfürsten:

Bischof Hein gegen Religionskunde

[ ... ] Urteile, wonach Kreuze in Schulräumen die Menschenrechte verletzten, seien eine Form von "negativer" Religionsfreiheit, sagte Hein laut Mitteilung der EKKW gestern auf einer Tagung der Landessynode in Hofgeismar. Die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit sei seit je zunächst eine "positive Freiheit", eine Religion zu haben und auszuüben. Es werde aber immer mehr betont, die Freiheit zu schützen, keiner Religion anzugehören. Für Hein ist es "eine Selbstverständlichkeit, dass die evangelische Kirche sich in den politischen Diskurs einbringt". So erteilte er auch einem möglichen Schulfach Religionskunde eine Absage [ ... ]
Quelle, Auszug: F.A.Z., 24.11.2009, Seite 47

Der Bischof erteilt einem ReligionsKUNDEunterricht, also einem Unterricht, in dem Kinder über die unterschiedlichen Religionen aufgeklärt werden, eine Absage. Auf das die Kinder solange „Vergib uns unsere Schuld“ vaterunsern, bis ihnen die Frage „Welche Schuld eigentlich?“ völlig abhanden gekommen ist ? «««

fragt abschließend in seinem Post im Diakonie-Forum »wasnhirlos«.
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Meine eigene momentane Unterschrift: Eine Verhandlung oder ein Verfahren ohne QUALIFIZIERTEN juristischen Rechtsbeistand, Recht und Gesetz ist wie ein Gebäude ohne Fundament – ein Kartenhaus.

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